Gebühren der Baugenehmigung

1 Baugenehmigung

Bei genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen, die nicht im vereinfachten Baugenehmigungs-Verfahren geprüft werden, prüft die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht [1,3, § 64]. Die Kosten der Baugenehmigung werden je nach Bundesland unterschiedlich berechnet und richten sich nach den errechneten Baukosten oder Rohbaukosten. In Niedersachsen werden je 500 Euro Rohbauwert zur Zeit (2019) 5,50 € Gebühren berechnet. Liegen die Rohbaukosten bei 50.000 €, errechnet sich eine Gebühr von 550 € (50.000 : 500 x 5,5).

Die Gebührensätze betragen je nach Bundesland:
Bremen: 9 /1000 des Bauwertes, mindestens 113 € [4, Tarifziffer:101.00]
Niedersachsen: 5,50 € je 500 Euro Rohbauwert, mindestens 75 € [2, Nr.1.2]

2. Verlängerung der Baugenehmigung

Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen wurde. Sie erlöscht auch, wenn die Ausführung in Niedersachsen drei Jahre lang [3, § 71], in Bremen ein Jahr lang [1, § 73] unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag in Niedersachsen um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden [3, § 71], in Bremen einmalig um zwei Jahre [1, § 73].

Die Kosten der Verlängerung betragen in Niedersachsen 20 % der Gebühr der Baugenehmigung, jedoch mindestens 60 € [2, Nr:1.11]. Bei einer Gebühr von 550 € wären also für eine Verlängerung der Baugenehmigung 110 € zu zahlen.

In Bremen betragen die Kosten einer Verlängerung 12 % der Gebühr der Baugenehmigung, jedoch mindestens 57 € [4, Tarifziffer:101.08].

3. Bauüberwachung, Rohbauabnahme

Wenn es erforderlich ist, kann in der Baugenehmigung oder der Teilbaugenehmigung, aber auch noch während der Baudurchführung, eine Rohbauabnahme angeordnet werden. Bei der Rohbauabnahme müssen alle Teile der baulichen Anlage sicher zugänglich sein, die für die Standsicherheit und für den Brandschutz wesentlich sind. Sie sind, soweit möglich, offen zu halten, damit Maße und Ausführungsart geprüft werden können. Die Bauherrin oder der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, wann die Voraussetzung für eine Abnahme gegeben ist [3, § 77]. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt hat [1, § 80,81].

Die Gebühr für eine Rohbauabnahme beträgt in Niedersachsen 5 % der Baugenehmigungsgebühr mindestens aber 20 € [2, Nr.5.2]. In unserem Beispiel also 27,50 € (5 % von 550.-)

4. Schlussabnahme

Wenn es erforderlich ist, kann in der Baugenehmigung eine Schlussabnahme angeordnet werden. Die Bauherrin oder der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, wann die Voraussetzung für die Schlussabnahme gegeben ist [3, § 77]. Den Antrag auf Schlußabnahme stellt der Bauherr oder seine Bevollmächtigten.

Die Gebühr für eine Schlussabnahme beträgt in Niedersachsen 5 % der Baugenehmigungsgebühr mindestens aber 20 € [2, Nr.5.2]. In unserem Beispiel also 27,50 € (5 % von 550.-). Auch bei einer erfolglos verlaufenden Abnahme ist eine Gebühr zu entrichten. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine bauliche Anlage erst nach der Schlussabnahme in Gebrauch genommen werden darf.

Bauvoranfrage und Bauvorbescheid

Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag, über eine Bauvoranfrage, der Bauherrin oder des Bauherrn ein Bauvorbescheid zu erteilen zu Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Baumaßnahme nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist. Der Bauvorbescheid erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Erteilung der Bauantrag gestellt wird [1, § 75] , [3, § 73].

Die Gebühr für einen Bauvorbescheid beträgt in Bremen zwischen 60 € und 1.620 € [2, Tarifziffer:1.14]. In Niedersachsen 5,50 € je 500 Euro Rohbauwert, mindestens aber 75 € [2, Nr.1.2]


[1] BremLBO Bremische Landesbauordnung; Vom 4. September 2018

[2] Nds.GVBl Niedersächsische Baugebührenordnung; Nr.3/2019

[3] NBauO Niedersächsische Bauordnung; Vom 12. September 2018

[4] BauKostV Kostenverordnung Bau; Vom 22. September 2015