Bestandsschutz

Der Bestandsschutz ergibt sich aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes: "Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt."

Beim Bestandsschutz wird zwischen passiven und aktiven Bestandsschutz unterschieden:

Passiver Bestandsschutz schützt den Gebäudeeigentümer vor Änderungswünschen der Behörden. So darf ein Gebäude, dass nach früher gültigem Recht errichtetet wurde, weiterhin erhalten und genutzt werden, auch wenn es nach heutigen gültigen Baurecht nicht mehr genehmigt werden würde. Es muss aber zu irgendeinem früheren Zeitpunkt eine Baugenehmigung erhalten haben oder genehmigungsfähig gewesen sein. Für den Bestandsschutz muss ein funktionsfähiges Bauwerk vorliegen, das genutzt wird. Für eine Ruine, die ja nicht mehr wie ursprünglich vorgesehen genutzt wird, besteht, auch wenn diese unter Denkmalschutz steht, kein Bestandsschutz. Auch wenn ein Gebäude jahrelang leer steht, nicht genutzt wird und sich der Verfall zeigt, besteht kein Bestandsschutz mehr. Auch ein Umbau und oder eine Nutzungsänderung fällt nicht mehr unter den Bestandsschutz und bedarf einer Baugenehmigung.

Beim aktiven Bestandsschutz geht es um die vom Eigentümer gewünschten Veränderungen, die baurechtlich relevant sind. Wird ein Gebäude durch Sanierung, Erweiterung usw. nur geringfügig verändert und der ursprüngliche Zustand bleibt erhalten, kann man sich auf den aktiven Bestandsschutz berufen.