Auslucht, Utlucht

Die Auslucht, auch Utlucht genannt, ist ein Ausbau, ähnlich einem Erker, der an der Vorderseite des Hauses, neben der Eingangstür, ein bis zwei Fuß in die Straße hinein reicht. Ausluchten waren Bestandteil des Wohnzimmers und mit reichlich Fenstern versehen, konnten auch zweistöckig sein und waren meist reich ausgestattet, da sie auf der Straße als erstes ins Auge fielen [150 S.11]. Vom Fußboden der Wohnstube gingen gewöhnlich ein paar Stufen in die Auslucht hinein. Hier saßen meist die Frauen, strickten und konnten dabei gut die Straße überblicken.

Um dem Bau der Ausluchten, die nur im Norden üblich waren, Einhalt zu gebieten, erließ das Fürstentum Lippe am 23. März 1790 eine entsprechende Verordnung [151 S.519], in Friedrichstadt im Herzogtum Schleswig durfte eine Auslucht nur 2 Fuß [152 S.315] und in Hamburg nur eine Elle herausragen. Nach Hamburger Gesetz von 1771 wurde der Zimmermann, Tischler oder Steinmetz bei Überschreitung mit 10 Reichstaler bestraft. Konnte er diese nicht zahlen, wurde ein Arbeitsverbot bis zur Zahlung verhängt oder es drohte 14 Tage Haft [153 S.261].

Da im 19 Jahrhundert der Verkehr in den Straßen zunahm, wurde begonnen, die Ausluchten, die Beischläge und andere Hindernisse in den Straßen zu beseitigen. Dabei sind die aus Stein erstellten Ausluchten zuletzt gewichen und einige sind bis heute erhalten geblieben. Abbildung 1 zeigt eine um 1730 erstellte Grauwerks-Auslucht am Architektenhaus in den Geeren 41 in Bremen. Grauwerk ist ein Sandstein, der in Bremen meist aus dem hessischen Dorfe Oberkirchen stammte, der so genannte Oberkirchener Sandstein.


[150] J. G. Kohl: Denkmale der Geschichte und Kunst der freien Hansestadt Bremen; Verlag von C. Ed. Müller Bremen 1870

[151] Lippe (Germany): Landesverordnungen des Fürstenthums Lippe Siebenter Band ; Meyersche Hof-Buchdruckerei Lemgo 1833

[152] Esmarch: Sammlungen der Statute, Verordnungen und Verfügungen des Herzogthums Schleswig ; Königliche Taubstummen-Institut Schleswig 1846

[153] Der Stadt Hamburg Statuten und Gerichtsordnung; Conrad Königs Erben Hamburg 1771