GebäudeEnergieGesetz (GEG)

Das GebäudeEnergieGesetz GEG hat am 1 November 2020 die Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst. Die EnEV ist jedoch weiterhin gültig für Bauvorhaben mit einer Baugenehmigung, die bis zum 31 Oktober 2020, also vor dem 1 November 2020, erteilt wurde.

Das GEG kommt bei bestehenden Gebäuden erst zum Tragen, wenn die entsprechenden in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Bauteile erneuert werden, oder eine Sanierung ein Ausbau oder ein Umbau durchgeführt wird. Werden zum Beispiel mehr als 10% der Fassade erneuert, greift das GEG und die Fassade muss gedämmt werden. Die Mindestanforderungen für die entsprechenden Bauteile:

U-Werte Für Bauteile aus der EnEV 2014

Bauteil U-Wert W [m2· K / W]
Aussenwände 0,28
Fenster 1,3
Glasdächer 2,7
Dachfenster 1,4
Außentüren 1,8
Fenstertüren 1,3
Dach 0,20
Oberste Geschoßdecke 0,20
Kellerwand 0,35

Wie Sie den U-Wert einer Aussenwand selber berechnen können finden Sie unter Punkt 2 beim Glaser-Verfahren

Einhaltung des GEG

Für die Einhaltung der Vorschriften des GEG sind auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden [1, § 96]. So hat zum Beispiel der Heizungsbauer nach dem Einbau eine Unternehmererklärung abzugeben. Tut er dies nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig ist dies eine Ordnungswidrigkeit [1, § 96].

Auch der bevollmächtigten Bezirks-Schornsteinfeger-Meister ist zur Prüfung verpflichtet. Durch Vorlage der Übereinstimmungserklärung des Heizungsbauers kann diese Prüfung nachgewiesen werden, es bedarf dann keiner weiteren Prüfung des Bezirks-Schornsteinfegers [1, § 97].


[1] GEG Gebäudeenergiegesetz; vom 08. August 2020