Energieeinsparverordnung (EnEV)

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) war eine von 2014 gültige Übergangslösung und wurde am 1 November 2020 durch das GebäudeEnergieGesetz GEG abgelöst. Die EnEV ist jedoch weiterhin gültig für Bauvorhaben mit einer Baugenehmigung, die bis zum 31 Oktober 2020, also vor dem 1 November 2020, erteilt wurde.

Die EneV kommt bei bestehenden Gebäuden erst zum Tragen, wenn die entsprechenden in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Bauteile erneuert werden, oder eine Sanierung ein Ausbau oder ein Umbau durchgeführt wird. Werden zum Beispiel mehr als 10% der Fassade erneuert, greift die EneV und die Fassade muss gedämmt werden. Die Mindestanforderungen für die entsprechenden Bauteile:

U-Werte Für Bauteile aus der EnEV 2014

Bauteil U-Wert W [m2· K / W]
Aussenwände 0,24
Fenster 1,3
Fensterscheiben 1,1
Dachfenster 1,4
Fenstertüren 1,6
Dach 0,24
Flachdach 0,2
Oberste Geschoßdecke 0,24
Außentüren 1,8
Kellerdecke 0,3
Kellerwand 0,3
Kellerboden 0,5
bei Einblasdämmung 0,45
bei maximal möglicher Dämmung 0,35

Wie Sie den U-Wert einer Aussenwand selber berechnen können finden Sie unter Punkt 2 beim Glaser-Verfahren

Rohrisolierung

Warmwasserleitungen sind gegen Wärmeabgabe zu dämmen [1, §14(5)]. Hat die Dämmschicht der Rohrisolierung eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m•K), beträgt die Dämmstoffdicke rund um das Rohr 2 cm (Rohre bis 22mm) [1, Anlage5]. Kaltwasserleitungen müssen mindestens mit 6 mm gedämmt werden bei einer Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m•K). Hat die Wärmedämmung eine schlechtere Wärmeleitfähigkeit, zum Beispiel 0,04 W/(m•K), ist die Dämmstoffdicke entsprechend dicker zu wählen.

Einhaltung der EnEV

Für die Einhaltung der Vorschriften der EnEV sind auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden [1, § 26]. So hat zum Beispiel der Heizungsbauer nach dem Einbau eine Unternehmererklärung abzugeben. Tut er dies nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig ist dies eine Ordnungswidrigkeit [1, § 27].


[1] EnEV Energieeinsparungsverordnung; vom 24. Oktober 2014

[2] EnEV/EEWärmeGV Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Bremen; vom 8. Dezember 2015